Corona Regeln

Neue Infektionsschutz-maßnahmenverordnung ab 2. September 2021

Mit Beschluss vom 31. August wird eine neue, 14. BayIfSMV erlassen, die am 2. September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober gilt. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

  • Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. An deren Stelle tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
  • Indoor gilt breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
    In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig indoor wie outdoor.
  • Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.
  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, dafür wird die medizinische Maske („OP-Maske“) der neue Maskenstandard
  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
  • Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen, Sonderreglungen gelten erst für Veranstaltungen ab 5000 Personen. Infektionsschutzkonzepte sind weiterhin erforderlich.
  • Für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist das oberste Ziel der Regelbetrieb. Hier gelten als Schutzmaßnahmen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht, regelmäßige Testungen und Corona-Schutzimpfungen. Die Quarantäne-Regelungen werden angepasst.
  • Gottesdienste und Versammlungen in Innenräumen nach Art. 8 GG können bei Anwendung der 3G-Regel künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot.
  • Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt.
  • Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.